In die gleiche Richtung zielt das wiederholt geäusserte Misstrauen, ob nicht in verschiedenen Positionen, die unter dem allgemeinen Gemeindeaufwand rangieren, verdeckter Aufwand für die Kirche enthalten sein könnte. Indem der Beschwerdeführer den allgemeinen Gemeindeaufwand herunter- und die Ausgaben für die Kultuskosten heraufschraubt, erhöht er den Koeffizienten, der für die Rückerstattung der Kirchensteuer auf den allgemeinen Gemeindesteuerbetrag des Beschwerdeführers angewendet wird (von 4.26 % auf rund 10.15 %). Bei einem Gemeindesteuerbetrag von Fr. 2 078.75 für das Jahr 2009 steigt der Rückforderungsanspruch damit von Fr. 88.55 für 4.26 % auf Fr. 210.99 für 10.15 %.