Das Kantonsgericht wird sich deshalb im Rahmen der folgenden Ausführungen (E. 5.1-5.3 und 6) ebenfalls auf die Steuerrechnung 2009 fokussieren, bevor es zu den Rückerstattungen für die Steuerrechnungen der Jahre 2002 bis 2008 Stellung nehmen wird (E. 7). RVJ / ZVR 2013 71