Diese Definition erhellt, dass der Koeffizient für den Rückerstattungsanspruch nicht ein für alle Male ermittelt, sondern jedes Jahr neu eruiert werden muss. Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung ist die Rückerstattung jenes kommunalen Steuerbetrages des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2009, der für die Deckung des Kultusaufwandes der Gemeinde und der zugehörigen Kirchgemeinden verwendet wurde. Das Kantonsgericht wird sich deshalb im Rahmen der folgenden Ausführungen (E. 5.1-5.3 und 6) ebenfalls auf die Steuerrechnung 2009 fokussieren, bevor es zu den Rückerstattungen für die Steuerrechnungen der Jahre 2002 bis 2008 Stellung nehmen wird (E. 7).