Der Beschwerdeführer hat als Konfessionsloser damit grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch in Bezug auf jenen prozentualen Anteil seiner Gemeindesteuern, die für die Deckung von Kultusausgaben verwendet wurden. Zu beantworten bleiben die Fragen, nach welcher Berechnungsformel die Kirchensteuer zurückzuerstatten ist (E. 5.), ob und in welchem Umfang auf die Gemeindesteuer 2009 zurückgekommen werden kann (E. 6) und wie viele Jahre der Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers zurückreicht (E. 7). 5. Der Beschwerdeführer stellt zunächst einmal die Berechnungsformel in Frage.