Daraus kann gefolgert werden, dass das System, wonach die Kirchensteuern über die Gemeindesteuern erhoben werden und die Konfessionslosen eine Rückerstattung verlangen können, verfassungskonform und nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat als Konfessionsloser damit grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch in Bezug auf jenen prozentualen Anteil seiner Gemeindesteuern, die für die Deckung von Kultusausgaben verwendet wurden.