des Bundesgerichts 2C_360/2010 vom 22. November 2011 E. 2.1; vgl. auch BGE 128 I 317 E. 2.1). Art. 15 Abs. 1 BV gewährleistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit; niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören (Art. 15 Abs. 4 BV). Daraus kann gefolgert werden, dass das System, wonach die Kirchensteuern über die Gemeindesteuern erhoben werden und die Konfessionslosen eine Rückerstattung verlangen können, verfassungskonform und nicht zu beanstanden ist.