proprement dits du culte" (BGE 99 Ia 739 E. 2 S. 742). Dagegen bezog sie sich nicht auf die allgemeinen Steuern, mit denen die Kantone die Aufwendungen einer öffentlichrechtlich anerkannten Kirche finanzierten. Bei Beiträgen, welche die Gemeinden aus ihren allgemeinen Mitteln den genannten Kirchen zuwendeten, fand Art. 49 Abs. 6 aBV allerdings Anwendung, und die Steuerpflichtigen, die der unterstützten Kirche nicht angehörten, konnten eine entsprechende Reduktion ihrer Gemeindesteuern verlangen (Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2010 vom 22. November 2011 E. 2.2; vgl. auch BGE 99 Ia 739 E. 3; Urteil 2P.152/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.1). Die Regel des Art.