Sein Entscheid ist in den vom Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) vorgesehenen Formen und Fristen mittels Beschwerde beim Staatsrat anfechtbar (Art. 13 Abs. 4 GVKS). 4.3 In casu erfolgte die Finanzierung der Gemeindebeiträge an die Pfarrei über den Gemeindevoranschlag im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GVKS. Das Bundesgericht hatte bereits wiederholt die Gelegenheit, sich zur Verfassungskonformität dieses Finanzierungssystems zu äussern: Art.