Abs. 2 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV]) geleistet wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftliches Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion) (Art. 13 Abs. 2 GVKS). Diese Reduktion wird aufgrund der Rechnung des Jahres, welches dem vom Steuerpflichtigen eingereichten schriftlichen Gesuch vorangeht, vorgenommen (Art. 20 des Ausführungsreglements zum Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis [RVKS; VS/SGS 180.100]). Im Falle einer Bestreitung entscheidet der Gemeinderat. Sein Entscheid ist in den vom Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;