Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die ortskirchlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Einwohnergemeinden auf (Art. 5 Abs. 1 GVKS). Die Pfarreien, die in den Genuss kommunaler Leistungen gelangen, erstellen zuhanden der Einwohnergemeinden die Pfarreirechnung (Art. 9 Abs. 1 GVKS). In casu führte die Pfarrei gemäss eigenen Aussagen keine eigene Pfarreirechnung - die Kultusausgaben wurden jedoch in der Gemeinderechnung 2009 gesondert ausgewiesen (unter Ziff. 390, S. 8 der Gemeinderechnung 2009).