Die römisch-katholische und die evangelischreformierte Kirche sind kraft Kantonsverfassung als öffentlich-rechtli- che Institutionen anerkannt (Art. 3 Abs. 1 GVKS; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [KV; SGS/VS 101.1]). Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die ortskirchlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Einwohnergemeinden auf (Art. 5 Abs. 1 GVKS).