In einem ersten Schritt sei nachfolgend das System der Finanzierung jener Kirchen dargestellt, die im Kanton Wallis als öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt sind: 4.1 Auszugehen ist vom Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November 1991 (GVKS; SGS/VS 180.1). Darin werden die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gewährleistet (Art. 2 Abs. 1 GVKS). Die römisch-katholische und die evangelischreformierte Kirche sind kraft Kantonsverfassung als öffentlich-rechtli- che Institutionen anerkannt (Art. 3 Abs. 1 GVKS;