Erwägungen (…) 4. Umstritten ist vorliegend jener prozentuale Anteil der Gemeindesteuer, welcher der Deckung von Kultuskosten dient und den der Beschwerdeführer als Konfessionsloser von der Gemeinde zurückverlangen kann. In einem ersten Schritt sei nachfolgend das System der Finanzierung jener Kirchen dargestellt, die im Kanton Wallis als öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt sind: 4.1 Auszugehen ist vom Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November 1991 (GVKS; SGS/VS 180.1).