X. hatte seit dem Jahr 2002 über die Gemeindesteuer einen Beitrag an die Deckung der Kultuskosten seiner Wohnpfarrei beigetragen. Im Jahre 2010 stellte er ein Gesuch um Rückerstattung jener Beiträge in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 GVKS. 68 RVJ / ZVR 2013