Enteignung von Grundstücken, die als Fussweg dienten - eine Enteignung darf nicht mehr Rechte betreffen als zur Erreichung des angestrebten Zweckes notwendig sind (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 kEntG; E. 3a-b). - das Verhältnismässigkeitsprinzip verbietet, eine grössere Grundstücksfläche zu enteignen als zur Erreichung des angestrebten Zweckes erforderlich ist (E. 3c). - Formelle Anforderungen an ein Enteignungsgesuch und Folgen bei Fehlen gewisser Unterlagen (Art. 20 kEntG; E. 4a-b). - für die Erteilung des Enteignungrechts zuständige Behörde (Art. 19 Abs. 2 und 24 kEntG; E. 4c). Ref. CH: Art. 36 BV Ref. VS: Art. 5 kEntG, Art. 20 kEntG