Die Beschwerdeführerin wird ihre Entscheidung in Form einer Vollstreckungsverfügung an den Bauherrn und einer Duldungsverfügung adressiert an die Stockwerkeigentümer zu fällen haben; dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Angelegenheit in casu wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Stockwerkeigentümer an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde also abzuweisen. Im Übrigen jedoch heisst das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut […].