Im Anschluss daran wird es an der Beschwerdeführerin sein, zu entscheiden, inwiefern die Ausführungspläne des Bauherrn zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes der Dachlukarne und der Umgebung bewilligt werden können respektive in welchem Umfang den Anträgen und Anliegen der Stockwerkeigentümer Rechnung zu tragen ist. Die Beschwerdeführerin wird ihre Entscheidung in Form einer Vollstreckungsverfügung an den Bauherrn und einer Duldungsverfügung adressiert an die Stockwerkeigentümer zu fällen haben; dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Angelegenheit in casu wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Stockwerkeigentümer an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird.