Zu den eingereichten Bauplänen haben die Stockwerkeigentümer ebenfalls Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran wird es an der Beschwerdeführerin sein, zu entscheiden, inwiefern die Ausführungspläne des Bauherrn zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes der Dachlukarne und der Umgebung bewilligt werden können respektive in welchem Umfang den Anträgen und Anliegen der Stockwerkeigentümer Rechnung zu tragen ist.