Die Beschwerdeführerin ist deshalb gehalten, die Stockwerkeigentümer anzuhören. Die Stockwerkeigentümer werden sich in einem ersten Schritt dazu zu äussern haben, inwiefern sie der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Dachlukarne und der Umgebung überhaupt zustimmen. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin den Bauherrn zur Einreichung von detaillierten Ausführungs- und Bauplänen anzuhalten. Zu den eingereichten Bauplänen haben die Stockwerkeigentümer ebenfalls Stellung zu nehmen.