Jahren 2004 und 2005 geschaffen hat. Gleichzeitig ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Stockwerkeigentümer durch die Wiederherstellungsverfügung in ihren Rechten und Pflichten stark betroffen werden. Ihr Interesse, auf die Umsetzung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Dachlukarne und der Umgebung Einfluss nehmen zu können, ist um ein Vielfaches ausgeprägter als das entsprechende Interesse des Bauherrn, der die Wohnungen zwischenzeitlich verkauft hat. Die Beschwerdeführerin ist deshalb gehalten, die Stockwerkeigentümer anzuhören.