Überdies machen sie geltend, dass aus der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 24. August 2010 nicht klar hervorgehe, wer verpflichtet werde. Schliesslich bleibe offen, was geschehe, wenn unterschiedliche Pläne eingereicht würden (Duplik der Stockwerkeigentümer vom 29. November 2011 Ziff. II./4.); dass das Kantonsgericht vorliegend zum Schluss kommt, dass der Bauherr (als Verhaltensstörer) zu verpflichten ist, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen, da er den polizeiwidrigen Zustand in den 24 RVJ / ZWR 2014