Zugleich ist aber festzuhalten, dass vorliegend weder von einem Gefahrenherd noch von einem dringlichen Fall die Rede sein kann. Subsidiär ist jener in die Pflicht zu nehmen, der für den polizeiwidrigen Zustand verantwortlich ist (Magdalena Ruoss Fierz, a.a.O., S. 82), vorliegend also der Bauherr; dass die Stockwerkeigentümer zu Recht unterstrichen haben, dass sie und der Bauherr teils divergierende Interessen haben (Duplik der Stockwerkeigentümer vom 29. November 2011 Ziff. II./3.). Überdies machen sie geltend, dass aus der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 24. August 2010 nicht klar hervorgehe, wer verpflichtet werde.