Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die Behörde den Störer im Rahmen ihrer pflichtgemässen Ermessensausübung nach dem Sinn und Zweck des Polizeirechts und nach dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit zu wählen. In dringlichen Fällen hat sich die Behörde zunächst an denjenigen zu halten, der zur Beseitigung des Gefahrenherdes am ehesten in der Lage ist (Magdalena Ruoss Fierz, a.a.O., S. 82). In casu wären das die Stockwerkeigentümer. Zugleich ist aber festzuhalten, dass vorliegend weder von einem Gefahrenherd noch von einem dringlichen Fall die Rede sein kann.