Der Einwand, sie hätten die Wohnungen gutgläubig erworben und vom polizeiwidrigen Zustand nichts gewusst, läuft ins Leere (Magdalena Ruoss Fierz, a.a.O., S. 83 f.); dass vorliegend mehrere Störer gleichzeitig (sowohl der Bauherr als Verhaltensstörer als auch die Stockwerkeigentümer als Zustandsstörer) für den polizeiwidrigen Zustand verantwortlich sind. Es liegt mithin polizeirechtliche Haftungskonkurrenz vor (Magdalena Ruoss Fierz, a.a.O., S. 82). Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die Behörde den Störer im Rahmen ihrer pflichtgemässen Ermessensausübung nach dem Sinn und Zweck des Polizeirechts und nach dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit zu wählen.