Gewalt hat (Zustandsstörer; BGE 122 II 65 E. 6a S. 70; 118 Ib 407 E. 4c, 114 Ib 44 E. 2c S. 50 ff., 107 Ia 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Als Zustandsstörer gelten vorliegend die Stockwerkeigentümer. Sie müssen sich entgegenhalten lassen, dass bei ihnen durch den Erwerb der Wohnungen des umstrittenen Hauses originär eine eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit entstanden ist. Auf Grund ihrer Eigenschaft als Zustandsstörer darf auch gegen sie vorgegangen werden, auch wenn sie die Störung nicht selber verursacht haben. Der Einwand, sie hätten die Wohnungen gutgläubig erworben und vom polizeiwidrigen Zustand nichts gewusst, läuft ins Leere (Magdalena Ruoss Fierz, a.a.