Erst zu jenem Zeitpunkt wird die Beschwerdeführerin darüber entscheiden können, inwiefern die eingereichten Baupläne bewilligungsfähig sind und für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gebraucht werden können. Das Ansetzen der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (lit. b) macht auch erst in Kenntnis der konkret anzuordnenden Massnahmen Sinn. Dasselbe gilt für die Ersatzvornahme für den Fall der nicht rechtzeitigen Wiederherstellung (lit. c): Sie kann erst angedroht werden, nachdem die Beschwerdeführerin auf Grund der eingereichten detaillierten Baupläne entschieden hat, wie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes konkret auszugestalten ist;