Überdies verlangt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach dem Einbau von Fensterrespektive Lichtschächten, für die auch keine detaillierten Baupläne vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat also auch in Bezug auf die Massnahmen im Zusammenhang mit den Terrainaufschüttungen zu Recht die Einreichung von detaillierten Bau- und Ausführungsplänen verlangt; dass der Staatsrat ausgeführt hat, die Gemeinde hätte in ihrer Verfügung vom 24. August 2010 auch die Massnahme, die der Pflichtige zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes zu treffen hat (Art. 51 Abs. 3 lit. a BauG), bezeichnen müssen.