Er kann nur dann auf die Einreichung von Plänen verzichten, wenn er sich bereit erklärt, die - in Überschreitung der Baubewilligung realisierte - Dachlukarne nicht nur zu versetzen, sondern gänzlich abzureissen und das Dach genau so zu schliessen, wie es in den (im Rahmen des Baugesuchs vom 15. März 2004 eingereichten und von der Beschwerdeführerin bewilligten) Plänen vorgesehen ist; dass es sich in Bezug auf die umstrittene Aufschüttung ebenso verhält wie in der vorhergehenden Erwägung dargelegt: Zur Realisierung der Aufschüttungen, die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendig sind, hat der Bauherr neue detaillierte Baupläne