Das liegt daran, dass im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes üblicherweise der klassische Bauabschlag angeordnet wird. Erstellt ein Bauherr zum Beispiel einen Anbau, der in der Baubewilligung nicht vorgesehen gewesen ist, so führt der Bauabschlag unweigerlich zu einer Redimensionierung der realisierten Baute auf die (im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs eingereichten und von der Gemeinde bewilligten) Pläne. In casu verhält es sich jedoch anders: