Da die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, werden die Stockwerkeigentümer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit erhalten, ihre Behauptung zu begründen und diesbezüglich ihren Standpunkt darzulegen; dass dem Staatsrat zwar dahingehend beizupflichten ist, dass die Gemeinde im Rahmen einer Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dem Bauherrn in der Regel nicht die Pflicht auferlegt, bewilligungsfähige Pläne einzureichen. Das liegt daran, dass im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes üblicherweise der klassische Bauabschlag angeordnet wird.