Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss einen Abbruch verfügt, sondern eine Rückversetzung der Dachlukarne und eine Aufschüttung der Umgebung angeordnet hatte, scheint sie sich zumindest darum bemüht zu haben, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dessen ungeachtet haben die Stockwerkeigentümer die Rückversetzung der Dachlukarne als unverhältnismässig bezeichnet (Verwaltungsbeschwerde der Stockwerkeigentümer vom 24. September 2010 Ziff. II./9.), ohne diese Behauptung näher zu begründen.