Formell und materiell rechtswidrige Bauten und Anlagen müssen grundsätzlich entfernt werden. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht allgemeine Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegenstehen wie namentlich das Gebot der Gleichbehandlung, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das öffentliche Interesse. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss einen Abbruch verfügt, sondern eine Rückversetzung der Dachlukarne und eine Aufschüttung der Umgebung angeordnet hatte, scheint sie sich zumindest darum bemüht zu haben, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.