worfen werden, dass aus ihrem Bauentscheid nicht ersichtlich sei, welche Abänderungen sie bewilligt habe und in Bezug auf welche Elemente sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlange; dass die Umgebung und die vordere Dachlukarne von der Beschwerdeführerin nicht nur als formell, sondern auch als materiell widerrechtlich qualifiziert wurden, was nicht zu beanstanden ist. Formell und materiell rechtswidrige Bauten und Anlagen müssen grundsätzlich entfernt werden.