1 des Dispositivs des Bauentscheids vom 24. August 2010 hat sie verfügt, dass das Abänderungsgesuch vom 30. September 2005 bewilligt werde, mit Ausnahme der Umgebung und der vorderen Dachlukarne, die nicht bewilligungsfähig seien. Im Rahmen der materiellen Begründung (E. 2) hat die Beschwerdeführerin einlässlich dargelegt, welche Abänderungen als bewilligt gelten. Der Beschwerdeführerin kann mithin nicht vorge- 20 RVJ / ZWR 2014