Beschwerdeführerin vom Bauherrn sehr wohl die Einreichung von Plänen im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verlangen kann; dass nach der hier vertretenen Ansicht - und entgegen der Meinung des Staatsrates (Entscheid des Staatsrates vom 22. Juni 2011 E. 4.3) - die Beschwerdeführerin das Abänderungsgesuch vom 29. September 2005 abschliessend entschieden hat. In Ziff. 1 des Dispositivs des Bauentscheids vom 24. August 2010 hat sie verfügt, dass das Abänderungsgesuch vom 30. September 2005 bewilligt werde, mit Ausnahme der Umgebung und der vorderen Dachlukarne, die nicht bewilligungsfähig seien.