Die Beschwerdeführerin müsse über das seinerzeit eingereichte Abänderungsgesuch vom 29. September 2005 abschliessend entscheiden und habe - falls das Abänderungsgesuch nur teilweise bewilligt werden könne - zugleich, das heisst in derselben Verfügung, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wieder herzustellen sei. Nach Ansicht des Kantonsgerichts geht der Staatsrat damit fehl, weil (1.) aus der Verfügung vom 24. August 2010 klar hervorgeht, welche Punkte die Beschwerdeführerin nachträglich genehmigt und in Bezug auf welche Elemente sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt und weil (2.) die