d BauG einzureichen. Die Beschwerdeführerin müsse über das seinerzeit eingereichte Abänderungsgesuch vom 29. September 2005 abschliessend entscheiden und habe - falls das Abänderungsgesuch nur teilweise bewilligt werden könne - zugleich, das heisst in derselben Verfügung, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wieder herzustellen sei.