Die Stockwerkeigentümer, welche die umstrittenen Wohnungen zwischenzeitlich erworben haben, gelten als Zustandsstörer, da sie über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt haben. - Die Gemeinde hat an den Bauherrn eine Vollstreckungsverfügung und an die Stockwerkeigentümer eine Duldungsverfügung zu adressieren.