{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-178_2012-06-22.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/6a8e636fc21be003114d17d39ab360c8/file/", "Checksum": "1e9214e124932de97ea6c01f55a74abd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.06.2012 A1 11 178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 22.06.2012 A1 11 178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 22.06.2012 A1 11 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "18   RVJ / ZWR 2014   Bauwesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 11 178 vom   22. Juni 2012   Gesuch um Abänderung einer Baubewilligung im Nachvollzugs-  verfahren; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes   - Wird in einer Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht   der klassische Bauabschlag (mithin der Rückbau), sondern die Rückversetzung einer   umstrittenen Dachlukarne angeordnet, so kann der Bauherr dazu verpflichtet werden,   detaillierte Ausführungspläne zu hinterlegen. Dasselbe gilt in Bezug auf Terrainauf-  schüttungen, welche die Gemeinde in ihrer Verfügung zur Wiederherstellung des   rechtmässigen Zustandes vorschreibt.   - In Anwendung des Störerprinzips ist der Bauherr als Verhaltensstörer zu quali-  fizieren, da er den polizeiwidrigen Zustand (eine formell und materiell rechtswidrige   Baute wegen Missachtung der Baubewilligung) geschaffen hat. Die Stockwerk-  eigentümer, welche die umstrittenen Wohnungen zwischenzeitlich erworben haben,   gelten als Zustandsstörer, da sie über die Sache, welche den ordnungswidrigen   Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt haben.   - Die Gemeinde hat an den Bauherrn eine Vollstreckungsverfügung und an die Stock-  werkeigentümer eine Duldungsverfügung zu adressieren.   Demande de modification d’une autorisation de construire déposée a   posteriori"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:08:06", "Checksum": "846de2128d29f16b8a7ab3a0f9e2924d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.06.2012 A1 11 178\nRegeste:\n18   RVJ / ZWR 2014   Bauwesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 11 178 vom   22. Juni 2012   Gesuch um Abänderung einer Baubewilligung im Nachvollzugs-  verfahren; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes   - Wird in einer Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht   der klassische Bauabschlag (mithin der Rückbau), sondern die Rückversetzung einer   umstrittenen Dachlukarne angeordnet, so kann der Bauherr dazu verpflichtet werden,   detaillierte Ausführungspläne zu hinterlegen. Dasselbe gilt in Bezug auf Terrainauf-  schüttungen, welche die Gemeinde in ihrer Verfügung zur Wiederherstellung des   rechtmässigen Zustandes vorschreibt.   - In Anwendung des Störerprinzips ist der Bauherr als Verhaltensstörer zu quali-  fizieren, da er den polizeiwidrigen Zustand (eine formell und materiell rechtswidrige   Baute wegen Missachtung der Baubewilligung) geschaffen hat. Die Stockwerk-  eigentümer, welche die umstrittenen Wohnungen zwischenzeitlich erworben haben,   gelten als Zustandsstörer, da sie über die Sache, welche den ordnungswidrigen   Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt haben.   - Die Gemeinde hat an den Bauherrn eine Vollstreckungsverfügung und an die Stock-  werkeigentümer eine Duldungsverfügung zu adressieren.   Demande de modification d’une autorisation de construire déposée a   posteriori\n\nGewalt hat (Zustandsstörer; BGE 122 II 65 E. 6a S. 70; 118 Ib 407\nE. 4c, 114 Ib 44 E. 2c S. 50 ff., 107 Ia 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Als\nZustandsstörer gelten vorliegend die Stockwerkeigentümer. Sie\nmüssen sich entgegenhalten lassen, dass bei ihnen durch den Erwerb\nder Wohnungen des umstrittenen Hauses originär eine eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit entstanden ist. Auf\nGrund ihrer Eigenschaft als Zustandsstörer darf auch gegen sie vorgegangen werden, auch wenn sie die Störung nicht selber verursacht\nhaben. Der Einwand, sie hätten die Wohnungen gutgläubig erworben\nund vom polizeiwidrigen Zustand nichts gewusst, läuft ins Leere\n(Magdalena Ruoss Fierz, a.a.O., S. 83 f.);\ndass vorliegend mehrere Störer gleichzeitig (sowohl der Bauherr als\nVerhaltensstörer als auch die Stockwerkeigentümer als Zustandsstörer) für den polizeiwidrigen Zustand verantwortlich sind. Es liegt\nmithin polizeirechtliche Haftungskonkurrenz vor (Magdalena Ruoss\nFierz, a.a.O., S. 82). Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die\nBehörde den Störer im Rahmen ihrer pflichtgemässen Ermessensausübung nach dem Sinn und Zweck des Polizeirechts und nach dem\nGebot der Rechtsstaatlichkeit zu wählen. In dringlichen Fällen hat sich\ndie Behörde zunächst an denjenigen zu halten, der zur Beseitigung\ndes Gefahrenherdes am ehesten in der Lage ist (Magdalena Ruoss\nFierz, a.a.O., S. 82). In casu wären das die Stockwerkeigentümer.\nZugleich ist aber festzuhalten, dass vorliegend weder von einem\nGefahrenherd noch von einem dringlichen Fall die Rede sein kann.\nSubsidiär ist jener in die Pflicht zu nehmen, der für den polizeiwidrigen\nZustand verantwortlich ist (Magdalena Ruoss Fierz, a.a.O., S. 82),\nvorliegend also der Bauherr;\ndass die Stockwerkeigentümer zu Recht unterstrichen haben, dass sie\nund der Bauherr teils divergierende Interessen haben (Duplik der\nStockwerkeigentümer vom 29. November 2011 Ziff. II./3.). Überdies\nmachen sie geltend, dass aus der Verfügung der Beschwerdeführerin\nvom 24. August 2010 nicht klar hervorgehe, wer verpflichtet werde.\nSchliesslich bleibe offen, was geschehe, wenn unterschiedliche Pläne\neingereicht würden (Duplik der Stockwerkeigentümer vom\n29. November 2011 Ziff. II./4.);\ndass das Kantonsgericht vorliegend zum Schluss kommt, dass der\nBauherr (als Verhaltensstörer) zu verpflichten ist, den rechtmässigen\nZustand wieder herzustellen, da er den polizeiwidrigen Zustand in den\n24 RVJ / ZWR 2014\n\nJahren 2004 und 2005 geschaffen hat. Gleichzeitig ist aber dem\nUmstand Rechnung zu tragen, dass die Stockwerkeigentümer durch\ndie Wiederherstellungsverfügung in ihren Rechten und Pflichten stark\nbetroffen werden. Ihr Interesse, auf die Umsetzung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Dachlukarne und der\nUmgebung Einfluss nehmen zu können, ist um ein Vielfaches ausgeprägter als das entsprechende Interesse des Bauherrn, der die\nWohnungen zwischenzeitlich verkauft hat. Die Beschwerdeführerin ist\ndeshalb gehalten, die Stockwerkeigentümer anzuhören. Die Stockwerkeigentümer werden sich in einem ersten Schritt dazu zu äussern\nhaben, inwiefern sie der Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustandes der Dachlukarne und der Umgebung überhaupt zustimmen. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin den Bauherrn zur\nEinreichung von detaillierten Ausführungs- und Bauplänen anzuhalten. Zu den eingereichten Bauplänen haben die Stockwerkeigentümer\nebenfalls Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran wird es an der\nBeschwerdeführerin sein, zu entscheiden, inwiefern die Ausführungspläne des Bauherrn zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes der\nDachlukarne und der Umgebung bewilligt werden können respektive\nin welchem Umfang den Anträgen und Anliegen der Stockwerkeigentümer Rechnung zu tragen ist. Die Beschwerdeführerin wird ihre\nEntscheidung in Form einer Vollstreckungsverfügung an den Bauherrn und einer Duldungsverfügung adressiert an die Stockwerkeigentümer zu fällen haben;\ndass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Angelegenheit in\ncasu wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Stockwerkeigentümer an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird. Insoweit ist\ndie Verwaltungsgerichtsbeschwerde also abzuweisen. Im Übrigen\njedoch heisst das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\ngut […].\n"}