{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-178_2012-06-22.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/6a8e636fc21be003114d17d39ab360c8/file/", "Checksum": "1e9214e124932de97ea6c01f55a74abd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.06.2012 A1 11 178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 22.06.2012 A1 11 178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 22.06.2012 A1 11 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "18   RVJ / ZWR 2014   Bauwesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 11 178 vom   22. Juni 2012   Gesuch um Abänderung einer Baubewilligung im Nachvollzugs-  verfahren; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes   - Wird in einer Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht   der klassische Bauabschlag (mithin der Rückbau), sondern die Rückversetzung einer   umstrittenen Dachlukarne angeordnet, so kann der Bauherr dazu verpflichtet werden,   detaillierte Ausführungspläne zu hinterlegen. Dasselbe gilt in Bezug auf Terrainauf-  schüttungen, welche die Gemeinde in ihrer Verfügung zur Wiederherstellung des   rechtmässigen Zustandes vorschreibt.   - In Anwendung des Störerprinzips ist der Bauherr als Verhaltensstörer zu quali-  fizieren, da er den polizeiwidrigen Zustand (eine formell und materiell rechtswidrige   Baute wegen Missachtung der Baubewilligung) geschaffen hat. Die Stockwerk-  eigentümer, welche die umstrittenen Wohnungen zwischenzeitlich erworben haben,   gelten als Zustandsstörer, da sie über die Sache, welche den ordnungswidrigen   Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt haben.   - Die Gemeinde hat an den Bauherrn eine Vollstreckungsverfügung und an die Stock-  werkeigentümer eine Duldungsverfügung zu adressieren.   Demande de modification d’une autorisation de construire déposée a   posteriori"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:08:06", "Checksum": "846de2128d29f16b8a7ab3a0f9e2924d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.06.2012 A1 11 178\nRegeste:\n18   RVJ / ZWR 2014   Bauwesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 11 178 vom   22. Juni 2012   Gesuch um Abänderung einer Baubewilligung im Nachvollzugs-  verfahren; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes   - Wird in einer Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht   der klassische Bauabschlag (mithin der Rückbau), sondern die Rückversetzung einer   umstrittenen Dachlukarne angeordnet, so kann der Bauherr dazu verpflichtet werden,   detaillierte Ausführungspläne zu hinterlegen. Dasselbe gilt in Bezug auf Terrainauf-  schüttungen, welche die Gemeinde in ihrer Verfügung zur Wiederherstellung des   rechtmässigen Zustandes vorschreibt.   - In Anwendung des Störerprinzips ist der Bauherr als Verhaltensstörer zu quali-  fizieren, da er den polizeiwidrigen Zustand (eine formell und materiell rechtswidrige   Baute wegen Missachtung der Baubewilligung) geschaffen hat. Die Stockwerk-  eigentümer, welche die umstrittenen Wohnungen zwischenzeitlich erworben haben,   gelten als Zustandsstörer, da sie über die Sache, welche den ordnungswidrigen   Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt haben.   - Die Gemeinde hat an den Bauherrn eine Vollstreckungsverfügung und an die Stock-  werkeigentümer eine Duldungsverfügung zu adressieren.   Demande de modification d’une autorisation de construire déposée a   posteriori\n\nwerden: Der Bauentscheid der Beschwerdeführerin vom 24. August\n2010 enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Die konkrete Massnahme, die der Pflichtige zur Herbeiführung des rechtmässigen\nZustandes zu treffen hat (lit. a), kann die Beschwerdeführerin erst\nanordnen, nachdem ihr die anbegehrten Baupläne in Bezug auf die\nRückversetzung der Dachlukarne und in Bezug auf die Aufschüttung\nder Umgebung eingereicht worden sind. Erst zu jenem Zeitpunkt wird\ndie Beschwerdeführerin darüber entscheiden können, inwiefern die\neingereichten Baupläne bewilligungsfähig sind und für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gebraucht werden können.\nDas Ansetzen der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustandes (lit. b) macht auch erst in Kenntnis der konkret anzuordnenden Massnahmen Sinn. Dasselbe gilt für die Ersatzvornahme\nfür den Fall der nicht rechtzeitigen Wiederherstellung (lit. c): Sie kann\nerst angedroht werden, nachdem die Beschwerdeführerin auf Grund\nder eingereichten detaillierten Baupläne entschieden hat, wie die\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustandes konkret auszugestalten ist;\ndass sich das vorliegend umstrittene Haus in einem polizeiwidrigen\nZustand befindet, da es teils in Missachtung der Baubewilligung vom\n6. Dezember 2004 realisiert worden ist. Nach dem Störerprinzip hat\nsich polizeiliches Handeln gegen diejenigen Personen zu richten, die\nden polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten haben\n(Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 56 Rz. 28 ff.; Ulrich Häfelin/Georg\nMüller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/\nSt. Gallen 2010, Rz. 2488). Als Störer ist nach herrschender Lehre\nund Rechtsprechung zunächst derjenige zu betrachten, der eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung durch eigenes Verhalten selbst oder\ndurch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter\nverursacht hat (Verhaltensstörer; BGE 131 II 743 E. 3.1 mit Hinweisen; 122 II 65 E. 6a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,\na.a.O., Rz. 2490). Verursacher einer Störung, die von einer Baute\noder Anlage ausgeht, kann insbesondere der Bauherr, Architekt oder\nEigentümer sowie der Mieter oder Pächter sein (Magdalena Ruoss\nFierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Universität Zürich\n1998, S. 80; Urteil des Bundesgerichts 1A.178/2003 vom 27. August\n2004 E. 4). Als Verhaltensstörer ist in casu ohne Zweifel der Bauherr\nzu qualifizieren. Störer ist aber auch, wer über die Sache, die den\nordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche\nRVJ / ZWR 2014 23\n\n"}