{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-178_2012-06-22.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/6a8e636fc21be003114d17d39ab360c8/file/", "Checksum": "1e9214e124932de97ea6c01f55a74abd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.06.2012 A1 11 178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 22.06.2012 A1 11 178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 22.06.2012 A1 11 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "18   RVJ / ZWR 2014   Bauwesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 11 178 vom   22. Juni 2012   Gesuch um Abänderung einer Baubewilligung im Nachvollzugs-  verfahren; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes   - Wird in einer Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht   der klassische Bauabschlag (mithin der Rückbau), sondern die Rückversetzung einer   umstrittenen Dachlukarne angeordnet, so kann der Bauherr dazu verpflichtet werden,   detaillierte Ausführungspläne zu hinterlegen. Dasselbe gilt in Bezug auf Terrainauf-  schüttungen, welche die Gemeinde in ihrer Verfügung zur Wiederherstellung des   rechtmässigen Zustandes vorschreibt.   - In Anwendung des Störerprinzips ist der Bauherr als Verhaltensstörer zu quali-  fizieren, da er den polizeiwidrigen Zustand (eine formell und materiell rechtswidrige   Baute wegen Missachtung der Baubewilligung) geschaffen hat. Die Stockwerk-  eigentümer, welche die umstrittenen Wohnungen zwischenzeitlich erworben haben,   gelten als Zustandsstörer, da sie über die Sache, welche den ordnungswidrigen   Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt haben.   - Die Gemeinde hat an den Bauherrn eine Vollstreckungsverfügung und an die Stock-  werkeigentümer eine Duldungsverfügung zu adressieren.   Demande de modification d’une autorisation de construire déposée a   posteriori"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:08:06", "Checksum": "846de2128d29f16b8a7ab3a0f9e2924d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.06.2012 A1 11 178\nRegeste:\n18   RVJ / ZWR 2014   Bauwesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 11 178 vom   22. Juni 2012   Gesuch um Abänderung einer Baubewilligung im Nachvollzugs-  verfahren; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes   - Wird in einer Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht   der klassische Bauabschlag (mithin der Rückbau), sondern die Rückversetzung einer   umstrittenen Dachlukarne angeordnet, so kann der Bauherr dazu verpflichtet werden,   detaillierte Ausführungspläne zu hinterlegen. Dasselbe gilt in Bezug auf Terrainauf-  schüttungen, welche die Gemeinde in ihrer Verfügung zur Wiederherstellung des   rechtmässigen Zustandes vorschreibt.   - In Anwendung des Störerprinzips ist der Bauherr als Verhaltensstörer zu quali-  fizieren, da er den polizeiwidrigen Zustand (eine formell und materiell rechtswidrige   Baute wegen Missachtung der Baubewilligung) geschaffen hat. Die Stockwerk-  eigentümer, welche die umstrittenen Wohnungen zwischenzeitlich erworben haben,   gelten als Zustandsstörer, da sie über die Sache, welche den ordnungswidrigen   Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt haben.   - Die Gemeinde hat an den Bauherrn eine Vollstreckungsverfügung und an die Stock-  werkeigentümer eine Duldungsverfügung zu adressieren.   Demande de modification d’une autorisation de construire déposée a   posteriori\n\nversetzung der vorderen Dachlukarne im östlichen Dach. Weder für\ndie Dachlukarne an und für sich noch für deren Rückversetzung hat\nder Bauherr jemals Baupläne eingereicht. Damit die Dachlukarne\njedoch im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens\ngenehmigt werden kann, hat der Bauherr ebendiese detaillierten\nAusführungspläne zu hinterlegen. Er kann nur dann auf die Einreichung von Plänen verzichten, wenn er sich bereit erklärt, die - in Überschreitung der Baubewilligung realisierte - Dachlukarne nicht nur zu\nversetzen, sondern gänzlich abzureissen und das Dach genau so zu\nschliessen, wie es in den (im Rahmen des Baugesuchs vom 15. März\n2004 eingereichten und von der Beschwerdeführerin bewilligten)\nPlänen vorgesehen ist;\ndass es sich in Bezug auf die umstrittene Aufschüttung ebenso verhält\nwie in der vorhergehenden Erwägung dargelegt: Zur Realisierung der\nAufschüttungen, die für die Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustandes notwendig sind, hat der Bauherr neue detaillierte Baupläne\neinzureichen, weil die Aufschüttungen, wie sie in der Verfügung der\nBeschwerdeführerin vom 24. August 2010 vorgesehen sind, nicht\nübereinstimmen mit dem Terrainverlauf, wie er in den Plänen des\nBaugesuchs vom 15. März 2004 eingezeichnet war. Den Massaufnahmen des Geometers vom 1. Mai 2007, welche die Beschwerdeführerin ihrer Verfügung vom 24. August 2010 beigelegt hat, können\ndiese Differenzen entnommen werden: Der bewilligte Terrainverlauf ist\ngrün und jener Verlauf, der auf Grund der Gebäudehöhe zu respektieren wäre, ist rot eingezeichnet. Überdies verlangt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach dem Einbau von Fensterrespektive Lichtschächten, für die auch keine detaillierten Baupläne\nvorliegen. Die Beschwerdeführerin hat also auch in Bezug auf die\nMassnahmen im Zusammenhang mit den Terrainaufschüttungen zu\nRecht die Einreichung von detaillierten Bau- und Ausführungsplänen\nverlangt;\ndass der Staatsrat ausgeführt hat, die Gemeinde hätte in ihrer Verfügung vom 24. August 2010 auch die Massnahme, die der Pflichtige\nzur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes zu treffen hat\n(Art. 51 Abs. 3 lit. a BauG), bezeichnen müssen. Das gelte auch für\ndie Frist, innert welcher die verfügte Massnahme auszuführen ist\n(lit. b), die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall der nicht rechtzeitigen Wiederherstellung (lit. c) sowie die Angabe der Rechtsmittel.\nAuch hier kann den Ausführungen des Staatsrates nicht beigepflichtet\n22 RVJ / ZWR 2014\n\n"}