{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-178_2012-06-22.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/6a8e636fc21be003114d17d39ab360c8/file/", "Checksum": "1e9214e124932de97ea6c01f55a74abd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.06.2012 A1 11 178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 22.06.2012 A1 11 178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 22.06.2012 A1 11 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "18   RVJ / ZWR 2014   Bauwesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 11 178 vom   22. Juni 2012   Gesuch um Abänderung einer Baubewilligung im Nachvollzugs-  verfahren; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes   - Wird in einer Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht   der klassische Bauabschlag (mithin der Rückbau), sondern die Rückversetzung einer   umstrittenen Dachlukarne angeordnet, so kann der Bauherr dazu verpflichtet werden,   detaillierte Ausführungspläne zu hinterlegen. Dasselbe gilt in Bezug auf Terrainauf-  schüttungen, welche die Gemeinde in ihrer Verfügung zur Wiederherstellung des   rechtmässigen Zustandes vorschreibt.   - In Anwendung des Störerprinzips ist der Bauherr als Verhaltensstörer zu quali-  fizieren, da er den polizeiwidrigen Zustand (eine formell und materiell rechtswidrige   Baute wegen Missachtung der Baubewilligung) geschaffen hat. Die Stockwerk-  eigentümer, welche die umstrittenen Wohnungen zwischenzeitlich erworben haben,   gelten als Zustandsstörer, da sie über die Sache, welche den ordnungswidrigen   Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt haben.   - Die Gemeinde hat an den Bauherrn eine Vollstreckungsverfügung und an die Stock-  werkeigentümer eine Duldungsverfügung zu adressieren.   Demande de modification d’une autorisation de construire déposée a   posteriori"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:08:06", "Checksum": "846de2128d29f16b8a7ab3a0f9e2924d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.06.2012 A1 11 178\nRegeste:\n18   RVJ / ZWR 2014   Bauwesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 11 178 vom   22. Juni 2012   Gesuch um Abänderung einer Baubewilligung im Nachvollzugs-  verfahren; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes   - Wird in einer Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht   der klassische Bauabschlag (mithin der Rückbau), sondern die Rückversetzung einer   umstrittenen Dachlukarne angeordnet, so kann der Bauherr dazu verpflichtet werden,   detaillierte Ausführungspläne zu hinterlegen. Dasselbe gilt in Bezug auf Terrainauf-  schüttungen, welche die Gemeinde in ihrer Verfügung zur Wiederherstellung des   rechtmässigen Zustandes vorschreibt.   - In Anwendung des Störerprinzips ist der Bauherr als Verhaltensstörer zu quali-  fizieren, da er den polizeiwidrigen Zustand (eine formell und materiell rechtswidrige   Baute wegen Missachtung der Baubewilligung) geschaffen hat. Die Stockwerk-  eigentümer, welche die umstrittenen Wohnungen zwischenzeitlich erworben haben,   gelten als Zustandsstörer, da sie über die Sache, welche den ordnungswidrigen   Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt haben.   - Die Gemeinde hat an den Bauherrn eine Vollstreckungsverfügung und an die Stock-  werkeigentümer eine Duldungsverfügung zu adressieren.   Demande de modification d’une autorisation de construire déposée a   posteriori\n\n Erwägungen\n(…)\ndass der Staatsrat in seinem Entscheid vom 22. Juni 2011 (E. 4.3)\nfestgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin Art. 51 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) verletzt habe,\nindem sie zwar einen Bauabschlag erteilt, gleichzeitig aber vom Bauherrn verlangt habe, bewilligungspflichtige Pläne im Sinne eines nachträglichen Baugesuchs gemäss Art. 51 Abs. 3 lit. d BauG einzureichen. Die Beschwerdeführerin müsse über das seinerzeit eingereichte\nAbänderungsgesuch vom 29. September 2005 abschliessend entscheiden und habe - falls das Abänderungsgesuch nur teilweise\nbewilligt werden könne - zugleich, das heisst in derselben Verfügung,\ndarüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand\nwieder herzustellen sei. Nach Ansicht des Kantonsgerichts geht der\nStaatsrat damit fehl, weil (1.) aus der Verfügung vom 24. August 2010\nklar hervorgeht, welche Punkte die Beschwerdeführerin nachträglich\ngenehmigt und in Bezug auf welche Elemente sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt und weil (2.) die\nBeschwerdeführerin vom Bauherrn sehr wohl die Einreichung von\nPlänen im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens\nverlangen kann;\ndass nach der hier vertretenen Ansicht - und entgegen der Meinung\ndes Staatsrates (Entscheid des Staatsrates vom 22. Juni 2011 E. 4.3)\n- die Beschwerdeführerin das Abänderungsgesuch vom 29. September 2005 abschliessend entschieden hat. In Ziff. 1 des Dispositivs des\nBauentscheids vom 24. August 2010 hat sie verfügt, dass das Abänderungsgesuch vom 30. September 2005 bewilligt werde, mit Ausnahme der Umgebung und der vorderen Dachlukarne, die nicht bewilligungsfähig seien. Im Rahmen der materiellen Begründung (E. 2) hat\ndie Beschwerdeführerin einlässlich dargelegt, welche Abänderungen\nals bewilligt gelten. Der Beschwerdeführerin kann mithin nicht vorge-\n20 RVJ / ZWR 2014\n\nworfen werden, dass aus ihrem Bauentscheid nicht ersichtlich sei,\nwelche Abänderungen sie bewilligt habe und in Bezug auf welche\nElemente sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes\nverlange;\ndass die Umgebung und die vordere Dachlukarne von der Beschwerdeführerin nicht nur als formell, sondern auch als materiell widerrechtlich qualifiziert wurden, was nicht zu beanstanden ist. Formell\nund materiell rechtswidrige Bauten und Anlagen müssen grundsätzlich entfernt werden. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht\nallgemeine Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegenstehen wie namentlich das Gebot der Gleichbehandlung, der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit und das öffentliche Interesse.\nAngesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss\neinen Abbruch verfügt, sondern eine Rückversetzung der Dachlukarne und eine Aufschüttung der Umgebung angeordnet hatte,\nscheint sie sich zumindest darum bemüht zu haben, dem Prinzip der\nVerhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dessen ungeachtet haben\ndie Stockwerkeigentümer die Rückversetzung der Dachlukarne als\nunverhältnismässig bezeichnet (Verwaltungsbeschwerde der Stockwerkeigentümer vom 24. September 2010 Ziff. II./9.), ohne diese\nBehauptung näher zu begründen. Da die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, werden die\nStockwerkeigentümer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen\nGehörs die Gelegenheit erhalten, ihre Behauptung zu begründen und\ndiesbezüglich ihren Standpunkt darzulegen;\ndass dem Staatsrat zwar dahingehend beizupflichten ist, dass die\nGemeinde im Rahmen einer Verfügung zur Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustandes dem Bauherrn in der Regel nicht die Pflicht\nauferlegt, bewilligungsfähige Pläne einzureichen. Das liegt daran,\ndass im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes üblicherweise der klassische Bauabschlag angeordnet\nwird. Erstellt ein Bauherr zum Beispiel einen Anbau, der in der Baubewilligung nicht vorgesehen gewesen ist, so führt der Bauabschlag\nunweigerlich zu einer Redimensionierung der realisierten Baute auf\ndie (im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs eingereichten und von\nder Gemeinde bewilligten) Pläne. In casu verhält es sich jedoch\nanders: Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Verfügung vom\n24. August 2010 nicht einen vollständigen Rückbau, sondern - in\nBerücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit - eine Rück-\nRVJ / ZWR 2014 21\n\n"}