Walliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe. Auch ein allfälliger Preisunterschied für die beiden Roggenbrote würde nicht ausreichen, um die beiden Roggenbrote nicht als gleichwertig zu qualifizieren. 6.4 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass zwischen den beiden Roggenbroten zwar Unterschiede bestehen, die sich, wenn auch nicht wesentlich, höchstenfalls im Geschmack und im Verkaufspreis niederschlagen werden, die jedoch die Qualität der beiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Beide Roggenbrote können qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Angebracht sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art.