{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-07-04", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-173_2012-07-04.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/430b069b66b1451392261982bc75ef3d/file/", "Checksum": "e6a751d1cab832438e55bdaf4937c562"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.07.2012 A1 11 173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 04.07.2012 A1 11 173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 04.07.2012 A1 11 173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "62   RVJ / ZVR 2013   Subventionen   Subventions   KGE A1 11 173 vom 4. Juli 2012   Keine Konkurrenzierung von Unternehmen   - Gemäss eidgenössischer Strukturverbesserungsverordnung werden Investitions-  hilfen an Projekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unter-  nehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige   Dienstleistung erbringen.   Ref. CH: Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG, Art. 13 Abs. 1 SVV   Ref. VS: -   Interdiction de concurrencer les entreprises existantes   - D’après l’ordonnance fédérale sur les améliorations structurelles dans l’agriculture,   une aide à l’investissement n’est octroyée que si, dans la région d’approvision-  nement, aucune entreprise existante n’accomplit la tâche prévue de manière équiva-  lente ou fournit une prestation de service équivalente.   Réf. CH : art. 93 al. 1 let. c LAGr, art. 13 al. 1 OAS   Réf. 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VS: -   Interdiction de concurrencer les entreprises existantes   - D’après l’ordonnance fédérale sur les améliorations structurelles dans l’agriculture,   une aide à l’investissement n’est octroyée que si, dans la région d’approvision-  nement, aucune entreprise existante n’accomplit la tâche prévue de manière équiva-  lente ou fournit une prestation de service équivalente.   Réf. CH : art. 93 al. 1 let. c LAGr, art. 13 al. 1 OAS   Réf. VS : -      Gekürzter Sachverhalt      Das Projekt Agro Espace Leuk-Raron 2011-2016 (PRE AELR) will die\n\nWachstumsregulatoren, Fungiziden, chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte und Insektiziden verzichtet.\n(Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV;\nSR 910.13). Herbizide sind jedoch erlaubt.\n6.2.3 Der Biologische Anbau (BIO) ist die konsequenteste umweltschonende Produktionsform. Im Gegensatz zur ÖLN-Produktion ist\nder Einsatz von chemisch-synthetischem Dünger und Pflanzenschutzmitteln vollständig verboten. Die Unkrautbekämpfung wird z.B. wie\nfrüher mit dem Ackerstriegel (Gerät zur mechanischen Unkrautbekämpfung) oder von Hand durchgeführt. Der biologische Getreideanbau ist bereit, bei höherem Arbeitsaufwand kleinere Naturalerträge\nin Kauf zu nehmen.\n6.3 Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass die Unterschiede\nzwischen dem Bio-Roggen und dem Extenso-Roggen sehr minim sind\nund sie sich lediglich auf eine umweltschonendere Anbauweise mit allfälligen Naturalertragseinbussen und möglichem höheren Arbeitsaufwand beschränken. Diese Unterschiede wirken sich jedoch nicht in\nerheblicher Weise auf die Qualität des Endprodukts, das Roggenbrot,\naus. Beide Roggenbrote stellen hochwertige Produkte aus, in schonungsvollem Umgang mit der Natur hergestelltem, Getreide und aus,\nstrengen Qualitätsanforderungen unterliegender, Verarbeitung dar.\nEin weiterer Unterschied liegt im Backen des Roggenbrots. Während\ndas BIO-Roggenbrot der Beschwerdegegner im Holzofen gebacken\nwerden soll, findet der Backvorgang beim AOC-Roggenbrot der\nBeschwerdeführer in Etageofen statt. Auch an diesen Backvorgang\nwerden gemäss Art. 10 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ hohe\nAnforderungen gestellt. Ob allenfalls deswegen im Endprodukt\nüberhaupt Unterschiede feststellbar sein werden, kann offen bleiben,\nweil diese rein geschmacklicher Art wären und auf die Qualität des\nRoggenbrots keinen Einfluss nehmen würden. Das Gesagte gilt auch\nfür die Getreidezusammensetzung beider Roggenbrote. Während das\nBio-Roggenbrot aus 100 % Bio-Roggen sein soll, beträgt der Roggen-\nAnteil gemäss Art. 6 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ beim AOC-\nRoggenbrot mindestens 90 % und der Weizenanteil höchstens 10 %.\nDieser relativ geringe Weizenanteil führt nach Ansicht des Gerichts\njedenfalls nicht zu einer relevanten Qualitätseinbusse. Im Businessplan wird überdies ausdrücklich erwähnt, dass das Roggenbrot der\nBeschwerdegegner „… alle Anforderungen des AOC-Labels für das\n66 RVJ / ZVR 2013\n\nWalliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe. Auch ein allfälliger Preisunterschied für die beiden Roggenbrote würde nicht ausreichen, um die\nbeiden Roggenbrote nicht als gleichwertig zu qualifizieren.\n6.4 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass\nzwischen den beiden Roggenbroten zwar Unterschiede bestehen, die\nsich, wenn auch nicht wesentlich, höchstenfalls im Geschmack und im\nVerkaufspreis niederschlagen werden, die jedoch die Qualität der\nbeiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Beide Roggenbrote\nkönnen qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Angebracht sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art. 13 SVV\nnicht den Begriff gleich (frz.: identique), sondern den Begriff gleichwertig (frz.: équivalent) verwendet. Schon daraus erhellt, dass auch\nunterschiedliche Produkte gleichwertig sein können.\n7. Art. 13 SVV kennt als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugsgebiet. Nimmt man vorliegend als Einzugsgebiet bloss die Region\nLeuk-Raron, finden sich hier bereits mehrere Bäckereien, darunter\ninsbesondere auch die bestehenden Geschäftsbetriebe der beiden\nBeschwerdeführer X. und Y. in Leukerbad. Sie bieten alle auch das\nAOC-Roggenbrot an, die Bio-zertifizierte X. bietet sogar Walliser Bio-\nRoggenbrot und andere Bio-Roggenprodukte an. Entscheidrelevant ist\njedoch vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit dem\nBio-Roggenbrot nicht bloss das Einzugsgebiet Leuk-Raron als\nAbsatzmarkt anvisieren, sondern neben dem Dorf Erschmatt, die\nRegion Leuk, das ganze Wallis und über den Grossverteiler Migros\ndie ganze Schweiz sowie den Direktversand (Businessplan S. 7 Ziff.\n7.1.2 Markt). Damit treten sie jedoch in direkte Konkurrenz zu den\nBeschwerde führenden Bäckereien, die ihr AOC-Roggenbrot und\nandere Roggenprodukte auf demselben Markt anbieten. Dass der\nAbsatzmarkt und damit der Kundenkreis für beide Roggenbrote und\nandere Roggenprodukte offensichtlich derselbe ist, ergibt sich auch\nklar aus dem Businessplan des Teilprojekts „Zälgbeck“. Wegen des in\nArt. 13 SVV enthaltenen Konkurrenzverbots darf die umstrittene\nInvestitionshilfe nicht gewährt werden.\n"}