80, N 5 zu Art. 103). Das Verwaltungsgericht ist seinerseits neben der Überprüfung des Sachverhalts auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung) beschränkt (Art. 78 VVRG). Vorliegend ist aufgrund des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips sowie aufgrund der präzisen kommunalen Regelung die Festlegung der Bemessungsgrundlagen als genügend zu betrachten. Nach der Gebührenordnung der Gemeinde ist die Bearbeitungsgebühr grundsätzlich anhand der Bausumme zu berechnen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass pauschalisierte Baubewilligungs- RVJ / ZVR 2013 23