Anders als das Verwaltungsgericht ist der Staatsrat zwar gemäss Art. 47 VVRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb er neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung einer kommunalen Gebührenfestsetzung geht, darf der Staatsrat nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der kommunalen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 9 und 15 zu Art. 80, N 5 zu Art. 103).