vollständig neues Baugesuch handle. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Staatsrats kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, welche Handlungen und Aufwendungen die Baubehörde von der alten Baubewilligung übernehmen konnte. 4.2.4 Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann insbesondere einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen (BGE 136 I 395 E. 4.3.5;