41 BauV), den Erlass des Bauentscheids durch den Gemeinderat (Art. 44 BauV), die Eröffnung des Bauentscheids (Art. 45 BauV), die Verlängerung der Baubewilligung und die Übermittlung der Bauakten an die kantonalen Behörden. Diese Leistungen musste die Gemeinde für das neue Baugesuch erbringen und konnte sie nicht vom alten Dossier übernehmen. Im Rahmen ihres Ermessens hat die Gemeinde deshalb, gestützt auf Ziff. 2.2 ihrer Gebührenordnung, aufgrund der Angabe der Bausumme von Fr. 3 142 700.-- im Baugesuch der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr von Fr. 9 428.10 in Rechnung gestellt (entsprechend 3 ‰). Dass mit der Berechnung dieser Bewilligungsgebühr das Äquivalenz- und Kostendeckungs-