Zudem wurden die raumpla- nungs- und baurechtlichen Bestimmungen auf kommunaler Ebene geändert. In Ziff. 2.1 der Gebührenordnung sind alle Leistungen aufgeführt, welche durch die ordentliche Baubewilligungsgebühr abgedeckt sind: die Entgegennahme und Erfassung des Baugesuchs oder des Gesuchs um Vorentscheid, die Vollständigkeitsprüfung (Art. 39 BauV), die Prüfung auf offenkundige materielle Mängel (Art. 40 BauV), die Publikation im Amtsblatt und im Anschlagkasten der Gemeinde (Art. 36 ff. BauG), die Einsprachebehandlung (Art. 39 ff. BauG), die Prüfung und Antragstellung durch das Bauamt und die Baukommission (Art. 41 BauV), den Erlass des Bauentscheids durch den Gemeinderat (Art.