Aufwand der Prüfung sei somit genau gleich gewesen wie bei einem vollständig neuen Dossier. Diese Rechtfertigung ist überzeugend: Durch die Änderung der Geschosszahl entstand ein neues Bauprojekt und das Gesuch musste von der Gemeinde nahezu vollständig neu überprüft werden. Es lag kein gleiches Projekt vor und die Beschwerdeführerin konnte nicht substantiiert darlegen, welche Prüfungen die Gemeinde vom alten Baugesuch übernehmen konnte und wie sich der Aufwand reduziert hätte. Zudem wurden die raumpla- nungs- und baurechtlichen Bestimmungen auf kommunaler Ebene geändert.